Verkehrssicherheit bei der Radtour

Radtour
Verkehrssicherheit bei der Radtour
Bevor Sie zu einer Radtour aufbrechen, sollten sie folgende Punkte bedenken….
Stefanie Mirbach
Verkehrssicherheit des Rades - 60 Sekunden reichen, um seine „Leeze“ auf die Verkehrstauglichkeit und Sicherheit zu überprüfen:
  • Licht (vorne weiß, hinten rot)
  • Bremsen (2 unabhängig voneinander funktionierende Bremsen)
  • Reflektoren (vorne weiß; hinten rot; je 2 Katzenaugen in den Rädern oder in jeder Speiche einen Reflektorstick oder umlaufenden reflektierenden Rand im Reifenmantel; orange Reflektoren in den Pedalen)
  • Bereifung (Profil und Beschaffenheit des Materials)
  • Klingel
  • Kettenpflege und ein Kettenschutz verhindert das sich Kleidung in der Kette verfängt

60 Sekunden, die einen Unfall verhindern können.
Und bedenken Sie: ein Helm verhindert keinen Unfall, aber schützt vor der Schwere der Unfallfolgen! Also schützen Sie sich und seien Sie ein Vorbild Kinder!

Fahren in der Gruppe

Generell gilt: „Nebeneinander darf gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; andernfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.( § 2Abs.4 StVO)“

Ab einer Gruppe von 16 Radfahrenden gelten diese als „geschlossener Verband „(§ 27 Abs.1 Satz 2 StVO) und haben einige Sonderregeln. Zum Beispiel passiert der Anfangsfahrer bei grün in eine Ampel, so dürfen alle anderen folgen, auch wenn die Ampel zwischenzeitlich „Rotlicht“ anzeigt. Auch das Nebeneinander Fahren ist in einem gewissen Rahmen erlaubt, besondere Rücksicht gilt an Engstellen, bei Überholvorgängen und zum Beispiel unübersichtlichen Örtlichkeiten.

Dabei gelten für den Verband einige Regeln: Zum Beispiel muss dieser als eine Einheit/Gruppe deutlich von den übrigen Verkehrsteilnehmern als solcher erkannt werden!

Wichtig ist beim Fahren in der Gruppe ist, 

  • dass der Abstand zum Vorfahrendem mindestens eine Radlänge beträgt,
  • dass der übrige Verkehr nicht mehr als nötig behindert wird,
  • dass innerhalb der Gruppe eine klare Kommunikation herrscht, zum Beispiel durch Handzeichen,
  • dass nur dort angehalten wird, wo ausreichend Platz für alle Teilnehmenden der Gruppe ist.
     
Wo dürfen Kinder radeln?

Kinder bis zum zehnten Geburtstag dürfen auf dem Gehweg radeln und Kinder bis zum achten Geburtstag müssen auf dem Gehweg fahren, wenn kein Radweg vorhanden ist, der baulich von der Fahrbahn für PKW getrennt ist. (§ 2 Abs.5 StVO).

Außerdem dürfen Aufsichtspersonen (ab dem 16. Lebensjahr) Kinder bis zum achten Lebensjahr auf dem Gehweg mit dem Rad begleiten! Dabei gilt eine besondere Rücksicht gegenüber dem Fußgängerverkehr und vor dem überqueren einer Fahrbahn muss abgestiegen und geschoben werden.

Wichtig ist noch, dass nur eine Aufsichtsperson das Kind auf dem Gehweg begleiten darf, so dass sich Familien unter Umständen aufteilen müssen.

Wo muss ich als Radfahrer fahren?

Mit Beschilderung:
Blaue Kreise mit einem Fahrradpiktogramm weisen Radwege aus und dann sind diese auch benutzungspflichtig! Dabei ist nicht relevant, ob im Schild nur ein Fahrrad (Verkehrszeichen 237) abgebildet ist oder ob es ein gemeinsamer (Verkehrszeichen 240) oder getrennter (Verkehrszeichen 241) Geh- und Radweg ist (Fahrrad mit Fußgängerpiktogramm).

Radfahrstreifen und Schutzstreifen:
Sowohl Radfahrstreifen als auch Schutzstreifen sind Teile der Fahrbahn. Der Radfahrstreifen ist von der Fahrbahn mit einer durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie (Verkehrszeichen 295) getrennt und mit einem Schild „Radweg“ gekennzeichnet und somit benutzungspflichtig.
Der sog. Schutzstreifen ist durch eine unterbrochene Linie (Verkehrszeichen 340) auf der Fahrbahn markiert, aber ohne das Verkehrszeichen „Radweg“. Er stellt somit ein Angebot für Radfahrer da, aber ist nicht benutzungspflichtig.

Andere Radwege:
Baulich getrennte/erkennbare Radwege sind oftmals durch eine andersfarbige (rote) Pflasterung zu erkennen. Solange diese Wege nicht mit einem „Radweg- Verkehrszeichen“ ausgestattet sind, hat der Radfahrende die Wahl zwischen der Fahrbahn und dem „anderen Weg“.
Wege und Straßen, die mit dem Zusatzschild „Fahrradfahrer frei“(Verkehrszeichen 1022-10) dürfen von Radfahrenden benutzt werden.

Rennräder:
Im Sinne des Gesetzes sind Rennräder „normale“ Fahrräder und somit gelten bei der Benutzung dieselben Regeln! Die Radwegbenutzungspflicht bleibt bestehen.

 

Fahrradstraße

Immer öfter werden Verkehrswege zu Fahrradstraßen umgewidmet: Was bedeutet das?

  • In einer Fahrradstraße dürfen nur Fahrräder, Pedelecs bis 25 km/h und E-Scooter fahren, es sein denn ein Zusatzschild lässt weitere Verkehrsteilnehmer zu (zum Beispiel Autos oder Motorräder).
  • Für alle gilt: Höchstgeschwindigkeit 30 km/h.
  • Hier dürfen Fahrradfahrende nebeneinander fahren.
  • PKW/Motorräder sind „Gäste“ in der Fahrradstraße und dürfen den Radverkehr nicht behindern oder gefährden (Achtung: Abstand von 1,5 m beim Überholvorgang.

      
Wohin mit Kind und Kegel?

Bei einem Ausflug, gerade mit Kindern, kommt viel Gepäck und Proviant zusammen.

Achten Sie bei der Mitnahme von Taschen, Jacken, Dosen etc., dass diese gut verpackt in einem fest angebrachten Korb oder Fahrradtaschen verstaut werden. So wird verhindert, dass Teile des Gepäcks in die Speichen kommen und es zu einem Sturz führt. Hängen Sie keine Tasche lose an den Lenker, da so das Lenkverhalten stark beeinflusst wird und bei Gepäck auf dem Gepäckträger/ in Fahrradtaschen sollte auf das Gleichgewicht des Rades geachtet werden.

Kinder dürfen bis zum vollendeten siebten Lebensjahr auf dem Fahrrad mitgenommen werden, wenn die Fahrende Person mindestens 16 Jahre alt ist (§ 21 Abs3 StVO); in einem Anhänger dürfen maximal 2 Kinder befördert werden, wenn dieser „zur Beförderung von Kindern eingerichtet ist“.

Auch auf dem Fahrrad gilt, dass ein „besonderer Sitz“ vorhanden sein muss – ein Kissen würde nicht ausreichen. Achten Sie bei dem Kauf auf vertrauenswürdige Sicherheitszertifikate.
 

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110