Wer Schusswaffen erwerben und die tatsächliche Gewalt über sie ausüben will, bedarf gemäß § 10 Absatz 1 des Waffengesetzes hierzu einer Erlaubnis.
Diese wird in Form einer Waffenbesitzkarte erteilt:
Grüne Waffenbesitzkarte
Sie stellt die häufigste Form einer Waffenbesitzkarte dar und muss in der Regel vor dem Erwerb einer Waffe beantragt werden. Auf ihr lässt sich grundsätzlich jede Art von Schusswaffe eintragen. Zielgruppe sind: Jagdscheininhaber, Erben von Schusswaffen, Sportschützen, Waffenscheininhaber.
Gelbe Waffenbesitzkarte
Sie ermöglicht Sportschützen unter gewissen Voraussetzungen den Erwerb von Einzelladerlangwaffen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen und mehrschüssigen Kurzwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).
Rote Waffenbesitzkarte
Sie ermöglicht es Waffen- und Munitionssammlern, die wissenschaftlich oder technisch tätig sind, oder eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung aufbauen wollen, Schusswaffen zu erwerben, wobei die Erlaubnis in der Regel auf ein bestimmtes Waffengebiet beschränkt ist.
Allen Karten ist gemeinsam, dass sie den Besitz, aber nicht dass Führen von Waffen erlauben.
Unter "Führen" versteht man das griffbereite Tragen der Waffe außerhalb der Wohnung, der Geschäftsräume oder eines befriedeten Besitztums. Wer eine Waffe führen möchte, benötigt hierfür in der Regel einen Waffenschein.
Für das Führen von (bauartzugelassenen) Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist in der Regel der sogenannte "Kleine Waffenschein" erforderlich.
Für die entsprechenden Anträge können Sie die Dokumente downloaden, abspeichern und an Ihrem Computer ausfüllen. Danach drucken Sie das Formular bitte aus und schicken es auf dem Postweg an:
Polizeipräsidium Gelsenkirchen
Zentrale Aufgaben
Sachgebiet ZA 13
Rathausplatz 4
45894 Gelsenkirchen
Oft ist ein persönliches Gespräch vor der eigentlichen Antragstellung sinnvoll. Zu diesen Terminen können Sie die ausgefüllten Formulare auch persönlich bei Ihrer / Ihrem Sachbearbeiter / -in abgeben.