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Festnahme
Täter und Strafbarkeit von Kinder- und Jugendpornografie
Die Konsumenten kinder- und jugendpornografischer Bilder und Videos sind überwiegend Männer aller Altersklassen. Sie stammen aus allen Gesellschaftsschichten. Frauen treten in diesem Deliktsbereich nur ganz vereinzelt auf.
LKA NRW

Von den Tätern, die Kinder tatsächlich sexuell missbrauchen, sind - ausgehend von Studien des kanadischen Sexualwissenschaftlers und Psychologen Michael C. Seto - weniger als 50 Prozent pädophil. Sie haben also keine sexuelle Präferenz für Kinder vor der Pubertät.

Konsumenten von Missbrauchsabbildungen sind dagegen mehr als 50 Prozent pädophil. Pädophile machen hier also die größte Tätergruppe aus.

Der andere Teil der Konsumenten setzt sich den vorgenannten Studien zufolge im Wesentlichen aus folgenden drei Gruppen zusammen:

  • professionelle Händler, die mit den Bildern Geld verdienen wollen,
  • sexuelle Sadisten, die Abbildungen suchen, in denen Menschen erniedrigt und degradiert werden,
  • moralisch/sexuell Wahllose, die vor allem den Reiz im Tabubruch sehen.

Unter allen Gruppen befinden sich nicht selten Menschen mit ausgeprägter Jäger- und Sammlermentalität, die mit dem Sammeln Zwänge ausleben.

 

Hinweise für Menschen, die sich sexuell zu Kindern hingezogen fühlen

Das Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ bietet ein kostenloses und durch die Schweigepflicht geschütztes Behandlungsangebot für Menschen, die therapeutische Hilfe suchen, weil sie sich sexuell zu Kindern hingezogen fühlen und darunter leiden.

Erreichbarkeit: https://www.kein-taeter-werden.de/channel/standorte.html

 

Strafbarkeit

Grundsätzlich ist gemäß § 184 b StGB jeglicher Umgang mit kinderpornografischen Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) strafbar.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Februar 2010 (Az. 2 - 27/09) ist grundsätzlich bereits das Betrachten von kinderpornografischen Abbildungen im Internet strafbar.

 

Kinderpornografisch ist eine Schrift, wenn sie

  • sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren (Kind),
  • die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung oder,
  • die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes
darstellt.

Der Besitz von Kinderpornografie (§ 184 b Abs. 3 StGB) ist genauso strafbar wie der Versuch kinderpornografische Schriften zu verbreiten oder herzustellen (§ 184  b Abs. 4 StGB).

Sind die Opfer zwischen 14 und unter 18 Jahren, so spricht man bei diesen fotorealistischen Darstellungen von Jugendpornografie, strafbar nach § 184 c StGB.

 

Jugendpornografisch ist eine Schrift, wenn sie

  • sexuelle Handlungen von, an oder vor einer 14, aber noch nicht 18 Jahre alten Person oder
  • die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten 14, aber noch nicht 18 Jahre alten Person in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung

zeigt.

Wer jugendpornografische Schriften im Sinne des § 184 c Abs. 3 StGB besitzt oder sich beschafft, macht sich strafbar, wenn sie ein tatsächliches Geschehen zeigen.

Gemäß § 184 b bzw. § 184 c ist es verboten, kinder- und jugendpornografische Schriften zu verbreiten. Für das Verbreiten von Kinderpornografie sieht das StGB jedoch eine höhere Strafe vor. Auch der Versuch ist gem. § 184 c Abs. 5 StGB strafbar.

Das Strafmaß für „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften“ gemäß § 184 b StGB beträgt zwischen drei Monaten und fünf Jahren, bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln bis zu zehn Jahren. Sexueller Missbrauch von Kindern wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren betraft.

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